Sachbezugs-Gutscheine
Rechtliche Grundlagen Sachbezug ab 2022
Zum 01.01.2022 haben sich die rechtlichen Grundlagen von Sachbezügen geändert. Neben der Freigrenzenerhöhung des monatlich steuerfreien Sachlohns von 44 Euro auf 50 Euro pro Mitarbeiter, gelten ebenso Neuerungen für Gutscheine und Geldkarten. Durch die Beschränkung auf ein limitiertes Netzwerk ist das Einkaufen von nun an lediglich bei bestimmten Ketten oder regional bzw. städtischen Verbünden möglich. Alternativ zum regionalen Ansatz kann der Einsatz auch überregional erfolgen, wenn nur bestimmte Produkt- und Dienstleistungen erworben werden können. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte aller Neuerungen und was es diesbezüglich zu beachten gilt.
Was ist Sachbezug
Sachlohn (auch Sachbezug), als ganz normaler Lohn, stellt eine Zuwendung des Arbeitgebers dar, die nicht als Geld, sondern als Geldwert zufließt. Seit 2020 gilt laut § 8 Abs. 1 Satz 2 EstG, dass „[…] zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten […]“ Geldleistungen darstellen und folglich zu versteuern sind.
Sachlohn ist wie jeder Lohn steuerpflichtig. Er bleibt nur dann steuerfrei, wenn er den Maximalwert der Freigrenze von 50 Euro nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser steuerpflichtigen Freigrenze wird nicht nur der grenzüberschreitende Betrag steuerpflichtig, sondern die gesamten Sachleistungen des betreffenden Monats. Dabei können nicht genutzte Restbeträge weder auf andere Monate angerechnet, noch übertragen werden. Zudem ist der steuerfreie Sachlohn dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin zu erbringenden Gehalt oder Lohn zu gewähren.
Sachlohn als Gutschein
Eine gute Möglichkeit Sachlohn rechtssicher auszuzahlen ist die Übergabe von Gutscheinen oder Gutscheinkarten an die Mitarbeiter. Da in diesem Fall kein Geld fließt, werden sie laut § 8 Abs. 1 Satz 3 EstG ebenso als Sachbezug definiert und nicht als Geldeinnahmen angesehen. Wichtig hierbei: Gutscheine sind im Vorhinein zu erwerben und anschließend einzulösen. Konsumierte Güter oder in Anspruch genommene Leistungen können im Nachgang nicht in Gutscheine umgewandelt werden. Gutscheine sind also kein Geldersatz!
Alle Neuerungen für Sachbezüge und Gutscheinkarten ab dem 01.01.2022 auf einem Blick
Zahlreiche Änderungen haben sich zum 01.01.2022 ergeben. Die steuerliche Freigrenze pro Mitarbeiter von 44 EUR wurde auf 50 EUR pro Monat angehoben. Zudem werden Gutscheine und Karten nur dann als Sachlohn eingestuft, sofern sie eine der drei Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Dabei stehen Gutscheine für limitierte Netzwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) und sehr begrenzte Dienstleistungs- und Produktpaletten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZGA) im Fokus dieses Artikels. Gutscheine, die einen bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG), werden in diesem Artikel nicht weiter behandelt.
Kategorien für Gutscheinkarten
Gutscheine und Guthabenkarten müssen folgende Sachlohnkriterien erfüllen:
Gutscheine sind hierbei in einem lediglich begrenzten Akzeptanzstellenkreis einlösbar. Sie sind daher ausschießlich in Ladengeschäften und Onlineshops expliziter Ketten, eines Verbundes mit einheitlichem Auftreten oder in einem regionalen oder städtischen Dienstleistung- und Einkaufsverbund nutzbar. Alle gekauften Produkte oder Services müssen entweder vom Gutscheinaussteller direkt ausgehen oder alternativ vom Unternehmen, mit dem der Aussteller einen bindenden Vertrag besitzt. Die Nutzung von Drittanbieterangeboten sollte unterlassen werden, da diese das Sachlohnkriterium ausschließen und der Gutschein infolgedessen keinen Sachlohn mehr darstellt.
Beispiele: Gutscheinkarten für Tankstellen/-shops einer bestimmten Kette; für Shop-in-Shop-Angebote verschiedener Marken innerhalb eines Shopping-Centers; wiederaufladbare Karten für Einzelhandelsunternehmen
Sachlohntaugliche Gutscheine sind jene Karten, die einen Zugriff auf streng begrenzte Waren- und Dienstleistungspaletten bieten. In diesem Fall kann der Gutscheininhaber diesen beispielsweise zum Kauf von Kraftstoff, Sport- & Fitnessangeboten oder zum Kauf von Büchern nutzen. Gutscheine für den Personen- & Nahverkehr sowie Zusatzdienstleistungen wie Park-&-Ride-Möglichkeiten fallen ebenso in diese Kategorie.
Neue Chancen für CityCards / CenterCards
Neue Chancen ergeben sich für städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde. Bei sogenannten CityCards kann ein begrenztes Netz von Dienstleistern festgelegt werden, wobei für das Geltungsgebiet der Karte die ersten 3 PLZ-Ziffern übereinstimmen müssen. Die Ausgabe von City- und CenterCard ist unabhängig vom Unternehmensstandort und auch unabhängig vom Wohnsitz des Mitarbeiters.
Zusammenfassung Arbeitgeber
Der Einsatz von Gutscheinen birgt nennenswerte Vorteile für Unternehmen. Der steuerfreie Sachlohn bildet somit ein probates Mittel zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Unternehmen wird empfohlen, (rechtliche) Details im Vorhinein zu klären und einen Steuerberater zur verlässlichen Beurteilung hinzuziehen. Eine Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Aspekte ist ebenso zu empfehlen, da oftmals ein arbeitsvertraglicher Anspruch oder Leistungen beruhend auf Betriebsvereinbarungen bestehen.
Was es beim Einsatz von Gutscheinen als Sachbezug zu beachten gilt
Bei Nichteinhaltung der ZAG-Sachlohnkriterien entfällt der Sachlohnbezug. Weitere Kriterien, die einen Sachbezug von Gutscheinen ausschließen sind Karten mit:
- Geldauszahlungsmöglichkeiten (z.B.: der Restbeträge),
- die eine eigene IBAN besitzen,
- die als generelles Zahlungsmittel akzeptiert werden,
- mit denen vorhandenes Guthaben gegen Devisen eintauschbar sind oder jenen,
- mit denen Geld überwiesen werden kann (z.B.: über Dienste wie PayPal).
Prepaid-Karten sieht das Finanzamt ebenso als Geldleistung an und folglich entfällt hier der Sachlohnbezug. Nebenkosten oder Gebühren, die vom Anbieter für die Einrichtung/Wiederaufladung berechnet werden, zählen nicht mit zur monatlichen 50 Euro Wertgrenze.
So einfach ist Sachbezug mit secucard
Unser Angebot für Sie! Wir kümmern uns um Ihre Sachbezugslösungen und dem Start Ihrer Gutscheinsysteme. Folgender Ablauf erwartet Sie nach der Integration Ihres Gutscheinsystems mit uns:
1. Die teilnehmenden Unternehmen erhalten einen Zugang zu unserem Webportal secuOffice.
2. Im secuOffice können die Gutscheinaufladungen per csv Datei hochgeladen werden, sodass
3. beim wöchentlichen Finanzclearing der Aufladebetrag vom Konto des Unternehmens eingezogen werden kann.
Ganz einfach und unkompliziert!
Haben Sie Fragen oder wollen Sie direkt loslegen?
Kontaktieren Sie uns gern. Wir begleiten Sie im kompletten Prozess und setzen gemeinsam Ihre Wünsche um.